Korruptionsbekämpfung

Bekämpfung der Korruption

Fremdes Geld

…ist der Motor der Begehrlichkeit. Ob Sozialisten aller Parteien oder Rauschgiftsüchtige: zwanghaft verwirtschaftet die sogenannte öffentliche Hand fremdes Geld und richtet ihre Begehrlichkeit auf…

…ja richtig, Sie haben es erkannt:

Mehr fremdes Geld!

Sozial gilt, wer fremdes Geld verteilt nicht seine Eigenes.. Wer öffentlich vergibt, täuscht Gemeinnutz vor – der Markt erledigt die Aufgaben aber regelmäßig schneller und kostengünstiger. Öffentliche Vergabe zieht Korruption nach sich. Förderung verfälscht Marktgesetze, sorgt für Ungleichheit im Wettbewerb, erzieht zur Verantwortungslosigkeit. Transparency international schätzt die Verluste durch sachfremde Entscheidungen =Korruption. auf Länder- und Bundesebene auf

26,6 Milliarden Euro im Fiskaljahr!

Korruptionsstopp jetzt!

Ungerechtfertigte Bereicherungen im Umfeld von Politikern und Verwaltungsbeamten müssen der Strafbarkeit unterliegen! Verschwendungs- und Bereicherungspolitiker und deren Beamte müssen – so wie Diebe – Bekanntschaft mit der Haftanstalt machen.

Sechsundzwanzigster Abschnitt des Strafgesetzbuches betreffend strafbare Handlungen gegen Volk und Freiheit

§ 325 Bereicherung am Volksvermögen

  1. Wer sich oder einen Dritten kraft seiner politischen oder beamteten Stellung an den ihm anvertrauten Vermögenswerten von Staat und Volk ungerechtfertigt bereichert, wenngleich er dies auch in Vollzug einer für ihn verbindlichen Norm tut, ist mit unbedingter Freiheitsstrafe von ein bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Wer sich oder einen Dritten an Vermögenswerten um mehr als 200.000 Euro bereichert, ist, wenn diese Tat nicht nach anderen Bestimmungen strenger bestraft wird, mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, ab einem Wert von mehr als 1.000.000 Euro mit unbedingter Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Ungerechtfertigt ist die Bereicherung, wenn sie unter Nutzung von Kenntnissen und Informationen erfolgt, welche nur amtsinternen Stellen oder politischen Gremien vorbehalten sind oder wenn im Zuge der Verfügung über Vermögenswerte gem. Abs. 1 Prämien, Provisionen, Bonifikationen sowie andere materielle Vorteile von Amtsträgern lukriert werden oder wenn diese von Dritten in einem Umfang lukriert werden, der über das ortsübliche Maß hinausgeht, auch wenn diese erst nach erfolgter Verfügung – unter welchem anderen behaupteten Titel auch immer – zur Bereicherung führen.
  4. Wer diese Tat an führender Stelle innerhalb von Regierung und gesetzgebender Körperschaft als Bundeskanzler, Minister, Landeshauptmann, Landesrat oder Abgeordneter zum Nationalrat, Landtagsabgeordneter oder Gemeinderat sowie als Abgeordneter zum Europäischen Parlament sowie als Kommissar oder in einer anderen führenden Funktion der Europäischen Union begeht, verliert hinsichtlich dieses Deliktes seine politische Immunität. Führende Landes- und Bundesbeamte Sektionschefs, Obersenatsräte und in gleicher Dienstklasse tätige Landes- oder Gemeindebeamte sowie Diplomaten im Botschafterrang und höher bis zum Status des konsularischen Vertreters. sowie Spitzenbeamte der europäischen Union sind in dieser Hinsicht genannten Politikern gleichgestellt. Wer sich in vorgenannten Funktionen am Volksvermögen bereichert, ist wegen der Verletzung der Vorbildwirkung, mit dem doppelten Maß von Absatz 2 zu bestrafen, auch wenn er die jeweiligen Wertgrenzen von Absatz 2 nicht erreicht.
  5. Strafbarkeit liegt auch in jenen Fällen vor, in denen physische oder juristische Personen, die nicht in einer Nahebeziehung zum unmittelbaren Täter stehen, bereichert sind.
  6. Die versuchte Tat ist nicht milder zu bestrafen als die vollendete.
  7. Gerechtfertigt handelt, wer seine Verhältnisse zuvor vollkommen offen legt und das Geschäft nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch eine Kommission des Rechnungshofes als sachlich und wirtschaftlich angemessen beurteilt wird. Darüber ist innert nützlicher Frist ein schriftliches Gutachten unter Angabe einer nachprüfbaren Begründung zu erstellen.