Strafrechtsreform

Reform des Strafrechts

Übersicht:

§ 322 [neu] Unrechtmäßige Enteignung durch Steuerzwang (Steuerenteignung)
§ 323 [neu] Koalitionszwang
§ 324 [neu] Verschleuderung von Volksvermögen
§ 325 [neu] Bereicherung am Volksvermögen
§ 326 [neu] Generationenverschuldung

§ 322 [neu] Unrechtmäßige Enteignung durch Steuerzwang (Steuerenteignung)

  1. Wer die Besteuerung jenseits eines allgemeinen, gleichen und gerechten Maßes betreibt, so dass dem Steuerpflichtigen jeweils mehr als 20 von Hundert (v.H.) für Mehrwert-, Lohn und Einkommensteuer durch den Staat genommen werden, enteignet unrechtmäßig unter landesweitem Zwang und begeht ein Verbrechen gegen das Vermögen des Volkes und seine wirtschaftliche Freiheit. Er ist mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Wer diese Tat an führender Stelle innerhalb von Regierung und gesetzgebender Körperschaft als Bundeskanzler, Minister, Landeshauptmann, Landesrat oder Abgeordneter zum NR, Landtagsabgeordneter oder Gemeinderat sowie als Abgeordneter zum Europäischen Parlament und als Kommissar oder in einer anderen führenden Funktion der Europäischen Union begeht, verliert hinsichtlich dieses Deliktes seine politische Immunität. Führende Landes- und Bundesbeamte (Sektionschefs, Obersenatsräte und in gleicher Dienstklasse tätige Landes- oder Gemeindebeamte sowie Diplomaten im Botschafterrang und höher und bis zum Status des konsularischen Vertreters) sowie Spitzenbeamte der europäischen Union sind in dieser Hinsicht genannten Politikern gleichgestellt. Sie sind mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Für Politiker gibt es keinen Entschuldigungsgrund des Klubzwanges, wie weder für hohe noch für sonstige Beamte das Handeln über Weisung oder auf Befehl als schuldbefreiend gilt.
  4. Gerechtfertigt handelt, wer aus Gründen des allgemeinen Staatsnotstandes, im Falle des Krieges oder einer Naturkatastrophe außergewöhnlichen Ausmaßes handelt, wobei die aus diesen Gründen erfolgende Anhebung der Steuern nur eine vorübergehende, auf die Dauer des Krieges, der Kriegsnot und Katastrophenfolgen beschränkte sein darf.

Kommentar:
§ 322 verbindet zwei strafrechtlich relevante Aspekte, nämlich den Angriff gegen fremdes Vermögen einerseits und zwei Elemente des Landzwanges, nämlich die Nötigung breitester Volksschichten – tatbestandspezifisch jedoch durch Androhung staatlicher Zwangsgewalt. Anders als beim Gesetz gegen Nationalsozialistische Wiederbetätigung ist Steuerenteignung kein Gesinnungsdelikt. Steuerzwang kann also – typischerweise durch sozialistische oder kommunistische Organisationen – straflos propagiert werden. Hier greift auch keinerlei Versuchsstrafbarkeit. Steuerenteignung ist seiner Rechtsnatur nach sowohl ein politisches wie ein Amtsdelikt, es fällt unter die Zuständigkeit der Geschworenengerichte.
Zu 322 n (1): Es handelt sich bei der Steuerenteignung, wie beim Diebstahl, um ein erfolgskupiertes Delikt. Der Eintritt der Bereicherung des Staates ist nicht maßgeblich. Die Tathandlung als solche ist für Abgeordnete vollendet, sobald die Antragstellung in der gesetzgebenden Körperschaft erfolgt , für Amtsträger in der Landes- oder Bundesregierung wenn diese Vollzugsweisungen erteilen, für Beamte, sobald sie den rechtswidrigen Vollzug durch entsprechende Vorbereitungshandlungen einzuleiten begonnen haben.
Zu 322 n (4): Was durch die Textierung des Absatz 4 klar ausgeschlossen wird, ist die Anhebung der Steuern zufolge eine verfehlten Ausgaben- oder Schuldenpolitik des Staates. Dieser hat entstandene Fehlbeträge vorzugsweise ausgabenseitig, ansonsten innerhalb des bestehenden und rechtlich erlaubten steuerlichen Rahmens zu bedecken.
§§ 322 [alt] bis 324 [alt] werden folglich neu enumeriert zu §§ 327 bis 329 [neu]

§ 323 [neu] Koalitionszwang

  1. Wer die Mitgliedschaft in einer Standes- oder sonstigen Interessenvertretungsorganisation oder im Rahmen jedweder sonstigen gleichwertigen Koalition, unabhängig von deren rechtlichem Charakter, einschließlich des Anschlusszwanges an Rundfunk und Fernsehanstalten, durch faktischen oder gesetzlichen Zwang herbeiführt, handelt rechtswidrig. Er ist mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem halben bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Wer diese Tat an führender Stelle innerhalb einer politischen Partei, von Regierung und gesetzgebender Körperschaft als Bundeskanzler, Minister, Landeshauptmann, Landesrat oder Abgeordneter zum NR, Landtagsabgeordneter oder Gemeinderat sowie als Abgeordneter zum Europäischen Parlament sowie als Kommissar oder in einer anderen führenden Funktion der Europäischen Union begeht, verliert hinsichtlich dieses Deliktes seine politische Immunität. Führende Landes- und Bundesbeamte (Sektionschefs, Obersenatsräte und in gleicher Dienstklasse tätige Landes- oder Gemeindebeamte sowie Diplomaten im Botschafterrang und höher bis zum Status des konsularischen Vertreters) sowie Spitzenbeamte der europäischen Union sind in dieser Hinsicht genannten Politikern gleichgestellt. Sie sind mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Für Politiker gibt es keinen Entschuldigungsgrund des Klubzwanges, Parteistatutes und vergleichbarer privatrechtlicher Urkunden, wie weder für hohe noch für sonstige Beamte das Handeln über Weisung oder auf Befehl als schuldbefreiend gilt. Gleiches gilt für jede Person, zu der die in die Koalition gebrachten Mitglieder in einem faktischen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
  4. Für den Beweis der Tatbestandsmäßigkeit des Handelns gilt die Beweislastumkehr.

Kommentar:
§ 323 verhindert zwangsweise Mitgliedschaften in sogenannten Standesvertretungen, deren Bestand nicht vom Beitritt oder Austritt ihrer Mitglieder abhängig ist und die sich regelmäßig durch intransparente Wahlmechanismen, welche sich der Aufsicht einer Wahlbehörde entziehen, Leitungsorgane schaffen, deren Funktionärsinteressen von den Bedürfnissen ihrer Mitglieder entkoppelt sind. Miterfasst sind Zwangsbeiträge für Fernseh- und Rundfunkanstalten, die sich hinsichtlich ihrer Zuhörer- bzw. Zuseherschaft den Gesetzen der Wahlfreiheit entziehen.
Typischerweise handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Arbeiter-, Ärzte- sowie Rechtsanwalts – und Notariatskammern sowie Gewerkschaften, welche ihre Beiträge automatisiert über die Lohnabrechnung zum Einzug bringen, ohne über ausdrückliche Beitrittserklärungen der ihnen zugerechneten Mitglieder zu verfügen. Der in diesem Sinne herrschende Koalitionszwang ist eine Pervertierung des ursprünglich liberalen Gedankens im Kampf um die Koalitionsfreiheit in sein Gegenteil.
Die begriffliche Nähe zum zivilrechtlichen Anschlusszwang des Monopolisten darf mit dem strafrechtlichen Verbot, den Einzelnen zu einem Anschluss zu zwingen, nicht verwechselt werden.
Im zivilrechtlichen Anschluss – bzw. Kontrahierungszwang wird dem Einzelnen ein Wahlrecht eingeräumt, wohingegen das strafrechtliche Anschlusszwangsverbot die entgegengesetzte Verhaltensweise unter Strafe stellt – nämlich die Nötigung des Individuums, sich anschließen zu müssen, was ohne Zweifel ein schwerwiegender Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Individuums darstellt.
Zu 323 n (4): Koalitionszwang ist seiner Rechtsnatur nach ein politisches Delikt, es fällt unter die Zuständigkeit der Geschworenengerichte. Die Beweislastumkehr ist erforderlich, weil regelmäßig gesellschaftliche Großgruppen in der Lage sind, auf einzelne ihrer Mitglieder derartigen psychologischen oder sonstigen Druck auszuüben, dass diese vor Gericht verstummen, wenn sie als Zeugen für die Vornahme von Koalitionszwang auftreten. Der auf einfachem Weg möglichen Vereitelung einer Beweisführung wird derart ein Riegel vorgeschoben.
§§ 322 [alt] bis 324 [alt] werden folglich neu enumeriert zu §§ 327 bis 329

§ 324 [neu] Verschleuderung von Volksvermögen

  1. Wer die ihm kraft seiner politischen oder beamteten Stellung anvertrauten Vermögenswerte von Staat und Volk, wenngleich auch nur fahrlässig handelnd, verschleudert oder vernichtet, wenngleich er dies auch in Vollzug einer für ihn verbindlichen Norm tut, ist mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem halben bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Wer Vermögenswerte ab einem gemeinen Wert von mehr als 200.000 Euro verschleudert oder vernichtet, ist, wenn diese Tat nicht nach anderen Bestimmungen strenger bestraft wird, mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, ab einem gemeinen Wert von mehr als 1.000.000 Euro mit unbedingter Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Verschleuderung liegt vor, wenn der Wert des vertanen Gutes unterhalb 35 von Hundert des wahren wirtschaftlichen Wertes der Sache vergeben oder verhandelt wurde.
  4. Gerechtfertigt handelt, wer aus Gründen des allgemeinen Staatsnotstandes, im Falle des Krieges oder einer Naturkatastrophe handelt, wobei die Vernichtung der Vermögenswerte nur aus Gründen sicherheitspolizeilicher und militärischer Zweckmäßigkeitserwägungen oder zur Rettung von Menschenleben oder zur Verhinderung noch größeren Schadens erforderlich ist.

Kommentar:
§ 324 verhindert den sorglosen Umgang mit Volksvermögen, wie etwa die Verschrottung oder die kostenlose Abgabe noch gebrauchsfähiger Güter, deren Veräußerung auf dem Markt möglich und tunlich war. Darunter fallen bewegliche und unbewegliche, körperliche Sachen und Rechte des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie der Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie all jener Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand wenigstens 25 % Beteiligung hält. § 324 ist seiner Rechtsnatur nach ein politisches oder Amtsdelikt und fällt unter die Zuständigkeit der Geschworenengerichte.
Zu 324 n (4) Die Rechtfertigungsnorm hinsichtlich § 324 ergibt sich im allgemeinen sinnfällig aus einer Rechtsgüterabwägung – Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, die Zerstörung von Einrichtungen wie Brücken, Fabriken oder Waffen, um sie im Kriegsfall nicht dem Feind auszuliefern sowie selbstverständlich im Rahmen einer Schadensabwägung, wenn materiell größerer Schaden durch Inkaufnahme geringeren Schadens abgewendet werden kann.
§§ 322 [alt] bis 324 [alt] werden folglich neu enumeriert zu §§ 327 bis 329 [neu]

§ 325 [neu] Bereicherung am Volksvermögen

  1. Wer sich oder einen Dritten kraft seiner politischen oder beamteten Stellung an den ihm anvertrauten Vermögenswerten von Staat und Volk ungerechtfertigt bereichert, wenngleich er dies auch in Vollzug einer für ihn verbindlichen Norm tut, ist mit unbedingter Freiheitsstrafe von ein bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Wer sich oder einen Dritten an Vermögenswerten um mehr als 200.000 Euro bereichert, ist, wenn diese Tat nicht nach anderen Bestimmungen strenger bestraft wird, mit unbedingter Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, ab einem Wert von mehr als 1.000.000 Euro mit unbedingter Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Ungerechtfertigt ist die Bereicherung, wenn sie unter Nutzung von Kenntnissen und Informationen erfolgt, welche nur amtsinternen Stellen oder politischen Gremien vorbehalten sind oder wenn im Zuge der Verfügung über Vermögenswerte gem. Abs. 1 Prämien, Provisionen, Bonifikationen sowie andere materielle Vorteile von Amtsträgern lukriert werden oder wenn diese von Dritten in einem Umfang lukriert werden, der über das ortsübliche Maß hinausgeht, auch wenn diese erst nach erfolgter Verfügung – unter welchem anderen behaupteten Titel auch immer – zur Bereicherung führen.
  4. Wer diese Tat an führender Stelle innerhalb von Regierung und gesetzgebender Körperschaft als Bundeskanzler, Minister, Landeshauptmann, Landesrat oder Abgeordneter zum Nationalrat, Landtagsabgeordneter oder Gemeinderat sowie als Abgeordneter zum Europäischen Parlament sowie als Kommissar oder in einer anderen führenden Funktion der Europäischen Union begeht, verliert hinsichtlich dieses Deliktes seine politische Immunität. Führende Landes- und Bundesbeamte (Sektionschefs, Obersenatsräte und in gleicher Dienstklasse tätige Landes- oder Gemeindebeamte sowie Diplomaten im Botschafterrang und höher bis zum Status des konsularischen Vertreters) sowie Spitzenbeamte der europäischen Union sind in dieser Hinsicht genannten Politikern gleichgestellt. Wer sich in vorgenannten Funktionen am Volksvermögen bereichert, ist wegen der Verletzung der Vorbildwirkung, mit dem doppelten Maß von Absatz 2 zu bestrafen, auch wenn er die jeweiligen Wertgrenzen von Absatz 2 nicht erreicht.
  5. Strafbarkeit liegt auch in jenen Fällen vor, in denen physische oder juristische Personen, die nicht in einer Nahebeziehung zum unmittelbaren Täter stehen, bereichert sind.
  6. Die versuchte Tat ist nicht milder zu bestrafen als die vollendete.
  7. Gerechtfertigt handelt, wer seine Verhältnisse zuvor vollkommen offen legt und das Geschäft nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch eine Kommission des Rechnungshofes als sachlich und wirtschaftlich angemessen beurteilt wird. Darüber ist innert nützlicher Frist ein schriftliches Gutachten unter Angabe einer nachprüfbaren Begründung zu erstellen.

Kommentar:
Umfeldbereicherung erfasst
§§ 322 [alt] bis 324 [alt] werden folglich neu enumeriert zu §§ 327 bis 329 [neu]

§ 326 [neu] Generationenverschuldung

  1. Wer eine ihm kraft seiner politischen oder beamteten Stellung anvertraute Machtbefugnis, wenngleich auch nur fahrlässig handelnd, dazu missbraucht Handlungen oder Unterlassungen zu setzen, welche zur Verschuldung ganzer Generationen führen – seien dies gegenwärtige oder künftige – ist mit unbedingter Freiheitsstrafe von zehn Jahren bis lebenslänglich zu bestrafen.
  2. Generationenverschuldung liegt vor, wenn die Besteuerung in einem allgemeinen, gleichen und gerechten Maß betrieben, so dass dem Steuerpflichtigen jeweils nicht mehr als 20 von Hundert für Mehrwert-, Lohn und Einkommensteuer durch den Staat genommen werden, nach Ausschöpfung sämtlicher Ausgabenkürzungs- und Privatisierungsmöglichkeiten nicht ausreicht, um die bestehenden Staatsschulden innert fünf Haushaltsjahren restlos zu begleichen.
  3. Diese Tat kann nur von Regierung und gesetzgebender Körperschaft, als Bundeskanzler, Minister, Landeshauptmann, Landesrat oder Abgeordneter zum Nationalrat, Landtagsabgeordneter oder Gemeinderat sowie als Abgeordneter zum Europäischen Parlament und als Kommissar oder in einer anderen führenden Funktion der Europäischen Union begangen werden. Wer diese Tat begeht, verliert hinsichtlich dieses Deliktes seine politische Immunität. Wer diese Tat als führender Landes- oder Bundesbeamter (Sektionschef, Obersenatsrat und in gleicher Dienstklasse tätiger Landes- oder Gemeindebeamter sowie Diplomat im Botschafterrang und höher bis zum Status des konsularischen Vertreters) oder als Spitzenbeamter der europäischen Union begeht, ist in dieser Hinsicht genannten Politikern gleichgestellt. Diese Tat kann auch von entscheidungsbefugten Organen der Nationalbank begangen werden.
  4. Gerechtfertigt handelt, wer aus Gründen des allgemeinen Staatsnotstandes, im Falle des Krieges oder einer Naturkatastrophe handelt, wobei die Verschuldung nur aus Gründen sicherheitspolizeilicher und militärischer Zweckmäßigkeitserwägungen oder zur Rettung von Menschenleben oder zur Verhinderung noch größeren Schadens gerechtfertigt ist.

Kommentar:
§ 326 verhindert jegliche Form schuldenbasierter Verteilungspolitik über das gerechtfertigte Maß hinaus. Diese Maßnahme dient insbesondere dem Generationenschutz, ohne den Land und Volk keine Zukunft haben.
Zu 326 n (4) Die Rechtfertigungsnorm hinsichtlich § 326 ergibt sich im allgemeinen sinnfällig aus einer Rechtsgüterabwägung – Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, die Zerstörung von Einrichtungen wie Brücken, Fabriken oder Waffen, um sie im Kriegsfall nicht dem Feind auszuliefern sowie selbstverständlich im Rahmen einer Schadensabwägung im Zuge von Naturkatastrophen, wenn materiell größerer Schaden durch Inkaufnahme geringeren Schadens abgewendet werden kann.
§§ 322 [alt] bis 324 [alt] werden folglich neu enumeriert zu §§ 327 bis 329 [neu].