Private Aufrüstung und die Willkür Leviathans

Die von Politikern und Medien immer wieder beschworene Hoffnung, dass das seit 2015 rasant gestiegene Interesse der Bürger an Privatwaffen wieder abflauen möge, hat sich nicht erfüllt. ORF-Radio und -Teletext melden am 17. 1. 2018 neue Rekorde: 301.420 Personen sind demnach zum Stichtag 1. 1. 2018 als Waffenbesitzer registriert. Das bedeutet eine Zunahme um 4,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

„1.023.037 Pistolen, Revolver, Büchsen und Flinten waren zum Stichtag 1. Jänner 2018 im Zentralen Waffenregister (ZWR) vermerkt.“ Der Großteil davon, nämlich 528.936 Stück, fällt in die Kategorie C – also Büchsen (Gewehre mit gezogenem Lauf). 414.656 gehören in die Kategorie B, die alle Faustfeuerwaffen (Revolver und Pistolen), sowie halbautomatische Büchsen und Flinten (Schrotgewehre) und Repetierflinten umfasst. In der Kategorie D (ein- oder zweiläufige Flinten ohne Repetierfunktion) fallen 72.637 Stück. Letztere Zahl ist insofern hervorzuheben, als nach dem Willen der Brüsseler Spitzen, bis zum 31. 6. 2014 zwar der Altbestand an Waffen der Kategorien B und C gemeldet werden musste, jener der Kategorie D aber nicht. Daher wurde auch nur ein kleiner Teil dieser Waffen dem großen Bruder angezeigt. Seit Mitte 2018 wird die Anschaffung dieser Waffen der Behörde (vom Waffenhändler) gemeldet.

Das bedeutet, dass ein Großteil der 72.637 Flinten erst nach dem Meldestichtag, also in den zurückliegenden dreieinhalb Jahren, erworben wurde. Beachtlich! Dieser Umstand liefert einen deutlichen Hinweis, wie sehr das kollektive Sicherheitsgefühl, wohl dank der seit Mitte 2015 auf Hochtouren laufenden Invasion afroasiatischer Männer im wehrfähigen Alter, gelitten hat. Jene um ihre Sicherheit besorgten Bürger, die vor den Kosten und Mühen zurückschreck(t)en, die mit dem Erwerb einer Waffenlizenz („Waffenbesitzkarte“) verbunden sind, entscheiden sich vielfach für den Kauf dieser immer noch frei zu erwerbenden Waffen für die Heimverteidigung. Motto: Lieber mit der Flinte in der Hand dem (immer häufiger bewaffneten) Einbrecher entgegentreten, als schwerverletzt oder tot auf die Ankunft von Polizei, Rettung oder Leichenwagen warten.

Noch eine, in vieler Hinsicht sehr interessante Zahl: Jene der Kategorie A, in die „verbotene Waffen“ und „Kriegswaffen“ fallen. Dabei handelt es sich um 6.808 Stück und damit um rund 100 weniger als im Vorjahr. Die Zahl ist deshalb von großer Bedeutung, weil sie die Absurdität und Rechtswidrigkeit des Waffengesetzes auf exemplarische Weise offenbart. Absurdität insofern, als in diese Waffenkategorie etwa „Pumpguns“ (Vorderschaftrepetierflinten) fallen, die zweifellos um nichts weniger „gefährlich“ sind, als frei zu erwerbende Vorderschaftrepetierbüchsen. Halbautomatische Flinten, die eine schnellere Schussfolge erlauben als Pumpguns und somit eine noch höhere Feuerkraft bringen, sind nach wie vor legal zu beziehen, wenn auch WBK-pflichtig. Wer sich auf die Suche nach der dieser Kuriosität zugrundeliegenden Logik begibt, dürfte schwerlich fündig werden.

Im Zuge der in Österreich überaus beliebten Anlassgesetzgebung, ist der Verkauf und Erwerb von Pumpguns seit dem 1. 1. 1995 verboten. Sie gelten seither als „verbotene Waffen“. Für vor dem Stichtag erworbene Stücke wurden – auf Antrag – Sonderbewilligungen erteilt. Dasselbe gilt für bestimmte halbautomatische Büchsen, wie etwa den Ruger Mini XIV, der sich großer Beliebtheit erfreute und zu Beginn der 1980er-Jahre plötzlich – ohne jeden Anlass – wie vollautomatische Gewehre und Maschinenpistolen, zur „Kriegswaffe“ erklärt wurde. Das wirkt aus heutiger Sicht deshalb so skurril, weil seither wesentlich modernere, funktionellere und besser schießende Halbautomaten auf den Markt gekommen sind, die als Kategorie-B-Waffen, legal zu erwerben sind (wie die Zivilversionen des österreichischen oder des Schweizer Sturmgewehres und verschiedene Klone des US- amerikanischen AR-15).

Besonders bemerkenswert: Wenn das ZWR knapp 7.000 Stück registrierte Kategorie-A-Waffen enthält, stellt sich die Frage nach dem Verbleib jener Waffen, die vor Inkrafttreten der waffengesetzlichen Änderungen (legal) erworben, den Behörden aber nicht gemeldet wurden. Nach Aussagen einschlägiger Händler, geht es da um viele, viele tausend Stücke. Deren Besitzer haben entweder nicht mitbekommen, dass sie durch die Gesetzesänderungen zum Handeln verpflichtet waren, oder sie wussten es und entschieden sich dafür – in berechtigter Erwartung der Willkür des Leviathans – ihr Eigentum nicht zu melden. Fest steht, dass keine einzige dieser Waffen seither für kriminelle Machenschaften missbraucht wurde, was ein Schlaglicht auf den Sinn restriktiver waffenrechtlicher Regeln wirft. Ob jemand durch Waffeneinwirkung zu Schaden kommt, hängt offensichtlich nicht davon ab, ob eine Waffe registriert ist oder nicht, sondern einzige allein von der Persönlichkeit und dem Charakter ihres Besitzers.

Keinen einschlägig Fachkundigen wird das verwundern. Wäre der legale Besitz von Waffen mit hoher Feuerkraft tatsächlich so gefährlich, wie die Antiwaffennarren gebetsmühlenartig wiederholen, müssten in der Schweiz bürgerkriegsartige Zustände herrschen, was bekanntlich nicht der Fall ist.

Der Rückgang bei den Waffen der Kategorie A, ist außerdem das Symptom einer Ungeheuerlichkeit von besonderer Güte. Der erklärt sich nämlich aus dem Umstand, dass Waffen dieser Art (von Ausnahmefällen abgesehen) nicht vererbt werden dürfen. Stirbt ihr eingetragener Besitzer, wird das Stück von der Behörde konfisziert – und zwar entschädigungslos. Unantastbarkeit rechtmäßig erworbenen Eigentums? Pah – nicht in der Heimat Metternichs.

Wenn dadurch (vorerst) auch nur sehr wenige Personen betroffen sind, so ist damit dennoch ein Einfallstor für hoheitliche Willkür der übelsten Art geschaffen: Eigentum auf Zeit. Nur solange der Bürger sich des Wohlwollens der Machthaber erfreut, darf er sein Eigentum behalten. Wenn nicht, dann eben nicht. Die Sache wurde bis zu den höchsten Gerichten ausjudiziert: Es steht fest, dass entschädigungslose Enteignungen im Land der Hämmer gesetzeskonform sind.

Die Behörden könnten unter bestimmten Umständen allerdings um die Beute kommen: Dann nämlich, wenn die betreffenden Waffen nach dem Tod des Eigentümers nicht auffindbar sind. Der Erbe kann nämlich nicht belangt werden, weil er ja – als Nichtberechtigter – zu den Stücken keinen Zugriff haben durfte. Was der Eigentümer zu Lebzeiten damit angestellt hat, entzieht sich somit seiner Kenntnis. So ein Pech. In diesem Fall wird (zumindest im Bundesland Wien) gegen den Toten ein Strafverfahren eingeleitet und gleich wieder eingestellt. Wien ist bekanntlich anders…

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Ing. Andreas Tögel
Mittelstandsprecher